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Private Krankenversicherung

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Wer kann eine private Krankenversicherung abschliessen?
Was leisten Private Krankenversicherungen?
Was leistet eine Private Krankenversicherung NICHT?
Wann besteht Versicherungsschutz?
Was ist beim Abschluss zu beachten?
Was ist im Krankheitsfall zu beachten?
Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen in der Privaten Krankenversicherung?

   

1.
Wer kann eine private Krankenversicherung abschliessen?
Neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die private Krankenversicherung (PKV) die zweite tragende Säule des deutschen Krankenversicherungssystems.

Nicht jeder kann (nicht jeder will auch) sich privat krankenversichern.

Rund 90% der Bevölkerung sind gesetzlich versichert und nur die verbleibenden 10% sind privat krankenversichert. Aber auch diese zehn Prozent stellen bereits ca. 7 Millionen Versicherte dar.

Der Gesetzgeber ermöglicht nur folgenden Personengruppen einen Wechsel in die private Krankenversicherung:

Studenten:
Studenten sind in der Regel bis zum 30. Lebensjahr, längstens jedoch bis zum 14. Fachsemester zu einem günstigen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Wenn auch diese Zeit verstrichen ist, das Studium aber noch nicht beendet ist, bleibt der Weg für eine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Student hat aber mit Ablauf der Familienversicherung auch die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung.

Selbständige, freiberuflich Tätige, Unternehmer:
Diese Personengruppe stellt den größten Anteil der Privatversicherten dar, da hier bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Künstler oder Landwirte) keine Versicherungspflicht besteht.

Für diese Personen stehen folgende Möglichkeiten zur Wahl:

überhaupt keine Krankenversicherung,
freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse,
Abschluß einer privaten Krankenversicherung.

Angestellte und Arbeiter mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze:
Zu dieser Personengruppe zählen alle die, die ein regelmäßiges Jahreseinkommen von mindestens 47.250,- EUR erzielen. Auch diese Personen stellen einen großen Anteil der privaten Krankenversicherung, da hier häufig die drastische Kostenersparnis bzw. die hohen Gesundheitsleistungen im Mittelpunkt stehen. Ein großer Vorteil bei diesen Personen ist, daß der Arbeitgeber in der Regel die Hälfte des Beitrages übernimmt.

Für diese Personen gibt es zwei Möglichkeiten:

freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse
Abschluß einer privaten Krankenversicherung

Beamte:
Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch können sich privat versichern.

Da Beamte über das Beihilfesystem nur einen sogenannten prozentualen Kostenzuschuß zu Ihren Krankheitskosten erhalten ist die private Krankenversicherung hier eine sinnvolle Ergänzung.

Alternativ dazu, können Beamte auch freiwillig einer gesetzlichen Kasse beitreten, müssen dort aber den vollen Krankenversicherungsbeitrag (ca. 13,5%) aus Ihrem Bruttoverdienst zahlen.

Ärzte/Zahnärzte/AiP:
Diese Personengruppe wird in der Regel genauso behandelt wie Angestellte oder Selbständige.

Das besondere dieser Personengruppe ist, daß die privaten Krankenversicherer meist spezielle, vergünstigte Medizinertarife anbieten.

Ist der Arzt oder Zahnarzt im Angestelltenverhältnis tätig, so hat er ab einem Jahreseinkommen von mindestens 46.800,- EUR die Wahl zwischen:

freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse
Abschluß einer privaten Krankenversicherung.

Selbständig tätige Ärzte und Zahnärzte können sich ohne Einschränkung auf bestimmte Einkommensgrenzen frei zwischen gesetzlicher oder privater Krankenversicherung entscheiden.

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2.
Was leisten Private Krankenversicherungen?
Private Krankenversicherungen erfüllen im Rahmen der sozialen Sicherung folgende Aufgaben:

Übernahme des vollen Krankheitskosten-Schutzes für Personen die nicht gesetzlich pflichtversichert sind. (Durch die Krankheitskosten-Vollversicherung)
Übernahme eines ergänzenden Versicherungsschutzes für in der GKV versicherte Personen. (Durch die Krankheitskosten-Zusatzversicherung)
Absicherung zusätzlicher Aufwendungen, die durch einen Krankenhausaufenthalt entstehen. (Durch die Krankenhaustagegeld-Versicherung)
Ersatz des Verdienst- bzw. Einkommensausfalles wegen Arbeitunfähigkeit (Durch die Krankentagegeld-Versicherung)
Ersatz der wegen akuter Erkrankung bzw. Unfall im Ausland entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Behandlung und der Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports. (Durch die Auslandsreise-Krankenversicherung)
3.
Was leistet eine Private Krankenversicherung NICHT?
Keine Leistungspflicht besteht unter anderem:

für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht, oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind.
für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat.
für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Diese Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthalts aufgrund einer akuten Erkrankung einer Heilbehandlung bedarf.
für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet.
für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
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4.
Wann besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Ihnen der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmeerklärung zugegangen ist. Sind Wartezeiten zu durchlaufen, so beginnt der Versicherungsschutz nach deren Ablauf.

Wartezeiten werden ab dem Versicherungsbeginn gerechnet.

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt:

bei Unfällen
für den Ehegatten eines mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird.

Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfällt:

bei Unfällen

Tipp:
In der Regel können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

Personen, die aus einer gesetzliche Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, so daß diese in aller Regel entfallen. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge.

Einige Versicherer rechnen auch die bei einem privaten Vorversicherer ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten an.

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5.
Was ist beim Abschluss zu beachten?
Bei Antragstellung sind alle für die Beurteilung des Risikos erheblichen Umstände anzuzeigen.

Erheblich sind alle Umstände, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird. Alle Antragsfragen sind deshalb vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Unrichtige Angaben oder verschwiegene Tatsachen berechtigen den Versicherer vom Vertrag zurückzutreten bzw. keine Leistung zu erbringen.

Durch die Unterschrift auf dem Antrag erklärt sich der Versicherte einverstanden mit Anfragen seitens des Versicherers bei behandelnden Ärzten, Versicherungsunternehmen und –trägern ( z.B. Berufsgenossenschaften ) und Behörden. Er entbindet diese mit seiner Unterschrift von der Schweigepflicht. Die Einwilligung für die Auskunftserteilung gilt für die gesamte Vertragsdauer.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse, bei der sämtliche Familienmitglieder in der Regel beitragsfrei mitversichert sind, ist in der privaten Krankenversicherung für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu entrichten.

Tipp:
Die privaten Krankenversicherer erbringen üblicherweise keine Leistungen für stationäre Kuraufenthalte, da diese in der Regel über die gesetzlichen Rententräger abgedeckt sind. Für Personen die keinen Anspruch an die gesetzliche Rentenversicherung haben empfiehlt sich – und wird auch von einigen Versicherern angeboten – der zusätzliche Abschluß eines Kurtarifes.

In der privaten Krankenversicherung werden üblicherweise Tarife mit unterschiedlichster Selbstbeteiligung angeboten, welche je höher sie gewählt werden den monatlichen Beitrag reduzieren.

Keine oder nur geringe Selbstbeteiligungen und der daraus resultierende höhere Monatsbeitrag rechnet sich in der Regel nur für Angestellte und Arbeiter, welche zwar die Hälfte des höheren Beitrages vom Arbeitgeber bezahlt bekommen, den Selbstbehalt jedoch zu 100% alleine tragen müssen.

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6.
Was ist im Krankheitsfall zu beachten?
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkassen, bei der die behandelnden Ärzte oder Krankenhäuser direkt mit der gesetzlichen Kasse abrechnen, sind Sie als Privatversicherter der Vertragspartner des Arztes, und erhalten von diesen auch die entsprechenden Rechnungen. Für verordnete Medikamente etc. müssen Sie zunächst in Vorleistung gehen.

Damit eine Leistungspflicht seitens des Versicherers begründet wird, gilt es folgende Punkte zu beachten:

die Wartezeiten müssen grundsätzlich erfüllt sein.
ein Versicherungsfall ist nur die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
Erstattungsfähig sind nur die Krankheitskosten, die den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen.
die Rechnungen – auch unbezahlte – müssen im Original vorgelegt werden und spezifiziert sein. Insbesondere müssen Sie den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, Behandlungsdaten und Leistungen des Arztes mit Ziffern der Gebührenordnung enthalten.
Die von einem anderen Versicherer oder Kostenträger erbrachten Leistungen müssen von diesem auf den betreffenden Rechnungsbelegen bestätigt sein.

Wird nur Krankenhaustagegeld beansprucht, ist als Nachweis eine Bescheinigung des Krankenhauses über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das Aufnahme und das Entlassungsdatum enthält.

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7.
Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen in der Privaten Krankenversicherung?
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres (bei einigen Versicherern zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer (üblich sind 2-3 Jahre).

Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

Bei Eintritt einer Krankenversicherungspflicht kann der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt kündigen.

Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, so kann das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt werden.

Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

Bei Tod endet das Versicherungsverhältnis automatisch.

   

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